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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: 24 W 55/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 43 | |
WEG § 45 | |
FGG § 14 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 574 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 24 W 55/03
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnanlage
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, der Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke und die Richterin am Kammergericht Hinrichs am 23. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Februar 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. September 2002, der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts SMB zu gewähren - 85 T 28/02 WEG -, wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten dritter Instanz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat schließt sich der vom BayObLG (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119; BayObLGZ 2002, 147 = NJW 2002, 2573 = MDR 2002, 1146) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2002,1375 = FGPrax 2002, 227) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in WEG-Sachen seit der Änderung der ZPO zum 1 Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Demharter NZM 2002, 233/235; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 14 Rn. 34). Von der Verweisung in § 14 ZPO sind auch diejenigen Vorschriften der ZPO erfasst, welche die Statthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren regeln (BayObLGZ 1991, 414), ungeachtet dessen, dass sich das Rechtsmittel/erfahren im Übrigen nach den Vorschriften des FGG richtet, und zwar auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die entsprechend § 574 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden. Da in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Antragstellerin hat gemäß § 14 FGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 14 FGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO, nach dem die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Ende der Entscheidung
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